Hartnäckige juristische Irrtümer

12.5.2019


Die Top 3 der schönsten juristischen Irrtümer:


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Nummer 1: "Ich habe gar keinen Vertrag abgeschlossen."

Wenn Sie im Supermarkt eine Schale Erdbeeren auf das Kassenband legen und dem Mitarbeiter an der Kasse Geld übergeben, haben Sie schon einen Kaufvertrag abgeschlossen, der umfangreiche Konsumentenschutzrechte und Gewährleistungsrechte beinhaltet. Und das Ganze ohne auch nur ein Wort gesprochen zu haben - abgesehen von so etwas wie "Hallo" und "Wiederschaun".

Um einen Vertrag abzuschließen ist es nicht notwendig ein Dokument zu unterschreiben auf dem das Wort "Vertag" oder "Vereinbarung" vorkommt.

Ein Vertrag kann ein E-Mail sein, ein Telefongespräch, ein persönliches Gespräch und sogar eine Handlung ohne Worte kann zu einem rechtsgültigen Vertrag führen. Natürlich ist es wünschenswert zu Beweiszwecken eine schriftliche Vereinbarung zu haben, aber zwingend notwendig ist das keinesfalls!

Bitte versuchen Sie bei Ihrem nächsten Einkauf nicht - zu Beweiszwecken - sich einen 5-seitigen schriftlichen Vertrag über den Erwerb eines Apfels unterschreiben zu lassen.

Es wurden schon in netten Gesprächen bei Kaffee und Kuchen Grundstücke verkauft. Bei unverbindlichen Gesprächen oder unverbindlichen Vorverhandlungen sprechen Sie es unmissverständlich aus oder halten es im E- Mail fest, dass Sie noch KEINEN Vertrag abschließen möchten. Das kann viel Ärger ersparen.

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Nummer 2: "Ich habe noch keine Mahnungen bekommen, ich kann noch nicht geklagt werden."

Eine Rechnung, die rechtsgültig und fällig ist, kann SOFORT eingeklagt werden. Es ist nett, hilft eine angenehme Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, spart Anwaltskosten und es ist auch üblich 3 Mahnungen oder Zahlungserinnerungen zu schicken - aber es ist keine Voraussetzung um klagen zu können!


Nummer 3: "Ich kenne mich beim Datenschutz nicht aus, deswegen lasse ich mir immer eine Einwilligungserklärung unterschreiben."

Es gibt viele Datenverarbeitungen, die Sie ohne Einwilligung rechtmäßig durchführen können oder sogar auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen durchführen müssen. Klassisches Beispiel ist die Speicherung von Rechnungen und damit auch die Daten des Rechnungsempfängers für mind. 7 Jahre. Wenn Sie sich nun für alles eine Einwilligung einholen, dann erweckt das den Eindruck, dass man diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann, denn eines der zentralen Recht aus der DSGVO ist das Widerspruchsrecht.
Mit dieser Strategie - sich für alles und jedes eine Einverständniserklärung einzuholen - machen Sie sich daher mehr Probleme als Sie lösen.

Fragen Sie besser im Zweifelsfall nach, ob eine Einwilligungserklärung auch tatsächlich notwendig ist und bedenken Sie immer, dass es dazu auch immer ein Widerspruchsrecht gibt.


Wenn Sie noch Fragen haben oder andere Anliegen, wir stehen gern zur Verfügung - auch für kleinere Probleme und Fragen gibt es die passenden Angebote bei uns. Schnelle und unkomplizierte Hilfe finden Sie hier.

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